Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 07.09.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96   

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https://dejure.org/1996,3602
BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96 (https://dejure.org/1996,3602)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96 (https://dejure.org/1996,3602)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 1996 - 2 ObOWi 744/96 (https://dejure.org/1996,3602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2253 (Ls.)
  • MDR 1997, 378
  • NStZ-RR 1997, 143
  • NZV 1997, 197
  • BayObLGSt 1996, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 16.01.1986 - 1 ObOWi 411/85

    Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    "Erlassen" und damit nach außen wirksam geworden ist ein Beschluß aber nicht schon dann, wenn der Richter ihn unterzeichnet, zu den Akten gegeben und diese an die Geschäftsstelle weitergeleitet hat, sondern erst dann, wenn die Geschäftsstelle den Beschluß zwecks Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in den Auslauf gegeben hat (vgl. BayObLGSt 1972, 23/25; 1981, 84; Beschluß vom 16.1.1986 - 1 ObOWi 411/85).

    Bis zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz vom 7.7.1986 wurde in der Rechtsprechung der (strenge) Standpunkt vertreten, auch der verspätete Widerspruch, der jedoch bei Gericht noch vor dem Erlaß der Entscheidung, ja selbst danach vor Herausgabe des Beschlusses zur Zustellung oder zugleich damit eingeht, sei zu beachten (vgl. Göhler Rn. 44 und 7. Aufl. § 72 Rn. 44; zu § 72 OWiG a.F. auch BayObLG VRS 70, 460 ).

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    b) Wird ein Beschluß - auch versehentlich - vor Ablauf der Widerspruchsfrist erlassen, so verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 42, 243 = NJW 1976, 1837 ).
  • BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    "Erlassen" und damit nach außen wirksam geworden ist ein Beschluß aber nicht schon dann, wenn der Richter ihn unterzeichnet, zu den Akten gegeben und diese an die Geschäftsstelle weitergeleitet hat, sondern erst dann, wenn die Geschäftsstelle den Beschluß zwecks Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in den Auslauf gegeben hat (vgl. BayObLGSt 1972, 23/25; 1981, 84; Beschluß vom 16.1.1986 - 1 ObOWi 411/85).
  • AG München, 13.12.1983 - 28 C 3356/83

    Kfz-Schaden; Mietwagenkosten; Wagenklasse; Kostenabzug

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    Darüber hinaus ist ein solcher Beschluß so zu behandeln, als wenn er gegen den Widerspruch des Betroffenen ergangen wäre (vgl. OLG Hamm JMBlNW 1969, 213/214; BayObLG bei Rüth DAR 1976, 169/179 und DAR 1984, 233/248; OLG Schleswig SchlHA 1992, 169; KK/Senge Rn. 35; Göhler OWiG 11. Aufl. § 72 Rn. 38).
  • BayObLG, 28.01.1972 - RReg. 5 St 624/71

    Amtsgericht; Hinweis; Hauptverhandlung; Widerspruch; Frist; Wartezeit;

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    "Erlassen" und damit nach außen wirksam geworden ist ein Beschluß aber nicht schon dann, wenn der Richter ihn unterzeichnet, zu den Akten gegeben und diese an die Geschäftsstelle weitergeleitet hat, sondern erst dann, wenn die Geschäftsstelle den Beschluß zwecks Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in den Auslauf gegeben hat (vgl. BayObLGSt 1972, 23/25; 1981, 84; Beschluß vom 16.1.1986 - 1 ObOWi 411/85).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.1979 - 1 Ss 327/79
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren ist zwar in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, daß der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern eine weitere Klärung des Tathergangs wünscht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 59, 136/137; KK/Senge OWiG § 72 Rn. 16).
  • OLG Köln, 04.01.1983 - 1 Ss 757/82
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO ), kann aber durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung nicht erbracht werden (vgl. OLG Köln VRS 64, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 37 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 27.11.2003 - 1 Ss OWi 740/03

    Widerspruch; schriftliches Verfahren; schlüssiger Widerspruch; Auslegung

    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -).
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04

    Zulassung der Rechtsbeschwerde, Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründung

    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -).
  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/01

    Widerspruch des Betroffenen gegen Entscheidung ohne Hauptverhandlung, Auslegung,

    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern eine weitere Klärung des Tathergangs wünscht (BayObLG, VRS 92, 425; OLG Hamm,.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4943
BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95 (https://dejure.org/1995,4943)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95 (https://dejure.org/1995,4943)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 1995 - 2 ObOWi 551/95 (https://dejure.org/1995,4943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 197 (Ls.)
  • Rpfleger 1996, 125
  • BayObLGSt 1995, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 07.02.1984 - 1 ObOWi 6/84

    Begründung; Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit; Gericht; Erlaß; Entscheidung;

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95
    Demzufolge besteht in Rechtsprechung und Literatur seit jeher Einigkeit dahin, daß eine nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts, sonderen eines anderen Gerichts erklärte Revisionsbegründung unwirksam ist (so schon RGSt 3, 50; ferner: RGSt 59, 419/420; BGH bei Kusch NStZ 1994, 25; BayObLGSt 1951, 350; BayObLG VRS 66, 282 ; OLG Stuttgart MDR 1982, 74; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rn. 19; KK/Pikart StPO 3. Aufl. § 345 Rn. 20, § 341 Rn. 9; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 345 Rn. 30; KMR/Paulus StPO 8. Aufl. § 345 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 18.08.1981 - 3 Ws 221/81

    Abgabe der Revisionsbegründung durch einen nicht auf freiem Fuß befindlichen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95
    Demzufolge besteht in Rechtsprechung und Literatur seit jeher Einigkeit dahin, daß eine nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts, sonderen eines anderen Gerichts erklärte Revisionsbegründung unwirksam ist (so schon RGSt 3, 50; ferner: RGSt 59, 419/420; BGH bei Kusch NStZ 1994, 25; BayObLGSt 1951, 350; BayObLG VRS 66, 282 ; OLG Stuttgart MDR 1982, 74; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rn. 19; KK/Pikart StPO 3. Aufl. § 345 Rn. 20, § 341 Rn. 9; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 345 Rn. 30; KMR/Paulus StPO 8. Aufl. § 345 Rn. 21).
  • RG, 13.11.1925 - I 512/25

    Kann das Revisionsgericht einen von ihm außerhalb einer Hauptverhandlung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95
    Demzufolge besteht in Rechtsprechung und Literatur seit jeher Einigkeit dahin, daß eine nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts, sonderen eines anderen Gerichts erklärte Revisionsbegründung unwirksam ist (so schon RGSt 3, 50; ferner: RGSt 59, 419/420; BGH bei Kusch NStZ 1994, 25; BayObLGSt 1951, 350; BayObLG VRS 66, 282 ; OLG Stuttgart MDR 1982, 74; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rn. 19; KK/Pikart StPO 3. Aufl. § 345 Rn. 20, § 341 Rn. 9; LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 345 Rn. 30; KMR/Paulus StPO 8. Aufl. § 345 Rn. 21).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 1 Ss 7/11

    Revision im Strafverfahren: Amtswegige Wiedereinsetzung in die

    Zuständig für die Erklärung zu Protokoll ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (Bay.ObLG, RPfleger 1996, 125; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 345 Rn. 19; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 345 Rn. 30).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher auch anerkannt, dass der auf freiem Fuß befindliche Betroffene die Rechtsbeschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts begründen kann als desjenigen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (BayObLGSt 1995, 152/154 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 16.11.2018 - 1 Ss 90/18
    Zuständig für die Erklärung zu Protokoll ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (BayObLG, RPfleger 1996, 125; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 345 Rn. 19).
  • KG, 21.06.1999 - 1 Ss 319/98
    Die Beurkundung durch das unzuständige Amtsgericht Frankfurt (Oder) macht die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1994, 25; BayObLG wistra 1996, 120; GA 1984, 429 ff.; OLG Stuttgart JR 1982, 167, 168; Hanack in Löwe­Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 345 Rdnr. 30); diese wird auch nicht dadurch wirksam, daß das Protokoll innerhalb der Begründungsfrist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BayObLG wistra 1996, 120).".
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